Luxemburg: Welche Förderung erhalte ich für mein ARI Motors Elektrofahrzeug?

9. August 2021

Luxemburg: Welche Förderung erhalte ich für mein ARI Motors Elektrofahrzeug?

Luxemburg unterstützt finanziell den Übergang zur Elektromobilität mit dem bis 31. März 2022 geltenden Förderprogramm „Clever fueren“. Konsequent auf eine CO2-freie Mobilität ausgerichtet, fördert das Programm „Clever fueren“ reine Elektrofahrzeuge. Die im Rahmen des Programms „Neustart Lëtzebuerg“ eingeführte Förderung in Höhe von 8.000 Euro wird für Elektroautos beibehalten, sofern deren Stromverbrauch 18 kWh/100 km nicht überschreitet. Für energieintensivere Fahrzeuge, deren elektrischer Energieverbrauch die oben genannte Schwelle überschreitet, ist die Prämie auf 3.000 Euro begrenzt.


Für Transporter und andere 100 % elektrische Nutzfahrzeuge, wie den ARI 458 Elektrotransporter oder den N1-Elektrotransporter ARI 901, beträgt die Prämie 8.000 Euro. Diese neuen Bestimmungen gelten für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. März 2022 bestellt werden und deren Erstinbetriebnahme vor Ende 2022 erfolgt. Gemäß den von der Regierung des Großherzogtums im Rahmen des integrierter nationaler Energie- und Klimaplan Luxemburgs, gilt die Förderung nur für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. April und dem 31. Dezember 2021 gekauft und erstmals in Betrieb genommen werden.


Bei anderen Elektrofahrzeugen (Vierräder, Motorräder und Mopeds) wie dem Lastenmoped ARI 145 oder dem Lastenmoped ARI 345 beträgt die Höhe der Finanzhilfe 50 % der Kosten ohne MwSt. auf den Wert des Fahrzeugs (jedoch nicht mehr als 1.000 Euro ), im Rahmen des Programms „Neistart Lëtzebuerg“.


Die Mindesthaltedauer von 7 Monaten gilt weiterhin für alle zulassungspflichtigen Fahrzeuge. Der Kunde eines E-Fahrzeuges kann, insofern es sich um eine private Person handelt die Eigentümer des E-Fahrzeugs ist, die finanzielle Unterstützung beantragen sobald das Fahrzeug auf seinem Namen zugelassen ist.


Förderkriterien

  • Rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge des Typs Pkw oder Nutzfahrzeug.
  • Prämie ist natürlichen Personen und juristischen Personen im Sinne des Privatrechts vorbehalten (Gebietsansässige oder Gebietsfremde).
  • Prämie in Höhe von 50 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer des Fahrzeugs.
  • Prämie wird dem Eigentümer des Fahrzeugs gewährt; im Falle von Leasing wird die Prämie dem Fahrzeughalter gewährt, wenn der Eigentümer auf die Förderung verzichtet.
  • Fahrzeug zwischen dem 11. Mai 2020 und dem 31. März 2022 bestellt (Datum des Kaufvertrags).
  • Fahrzeug wurde spätestens am 31. Dezember 2021 erstmals in Luxemburg für den Verkehr zugelassen **und wurde noch nicht im Ausland zugelassen.
  • Mindesthaltedauer des Fahrzeugs im Großherzogtum von 7 Monaten durch den Antragsteller.

Der Antrag kann bei der Umweltverwaltung frühestens 7 Monate nach der 1. Zulassung und nicht später als zwei Jahre nach dem Datum der ersten Inbetriebnahme gestellt werden. Sofern es sich bei dem Antragsteller jedoch um eine natürliche Person handelt, die Eigentümer des Fahrzeugs ist, kann dieser einen Beihilfeantrag stellen, sobald das Fahrzeug auf seinen Namen zugelassen ist.